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Gesetzliche Pflichten für Unternehmen
  • Handelsregister
  • Steuerrecht
  • Rechnungen
  • Unlautere Verkaufsmethoden
  • Preisbekanntgabeverordnung
  • Gewährleistung und Garantie
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Marken- und Wettbewerbsrecht
  • Weitere Informationen und Quellen
  • Die nachfolgenden Informationen werden ohne Gewähr abgegeben und sollen lediglich als kurze Erstinformation dienen, die keinesfalls eine professionelle Beratung im Einzelfall zu ersetzen vermag. Sie reflektieren den Stand der Rechtslage am 1. Januar 2019.
  • Handelsregister

    Private Verkäufer mit Wohnsitz in der Schweiz haben grundsätzlich keine Pflicht, ihr Gewerbe bei den Behörden anzumelden. Sofern der jährliche Umsatz aber CHF 100'000 überschreitet, besteht für natürliche Personen die Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister als Einzelfirma. Bei einem tieferen Umsatz ist die Anmeldung freiwillig. Zur Eintragung in jedem Fall verpflichtet sind Verkäufer, die ihr Gewerbe in Form einer Gesellschaft betreiben.

    Eine Anmeldung hat beim zuständigen kantonalen Handelsregisteramt zu erfolgen; dieses prüft, ob die Anmeldung korrekt und vollständig ist, ob die Unternehmensbezeichnung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und ob alle Unterschriftsbeglaubigungen vorliegen. Sofern alle diese Bedingungen erfüllt sind, wird der Eintrag im Register vorgenommen. Dieser Eintrag wird anschliessend im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert.

    Weitere Informationen erhalten Sie unter https://www.kmu.admin.ch/kmu/de/home/praktisches-wissen/kmu-gruenden/firmengruendung/handelsregister.html und bei Ihrem kantonalen Handelsregisteramt, welches Sie über https://www.handelsregister.ch/ erreichen können.

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  • Steuerrecht

    Wer ist mehrwertsteuerpflichtig?
    Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer im Inland innerhalb eines Jahres mehr als 100‘000 Franken bzw. bei nicht gewinnstrebigen/gemeinnützigen Organisationen mehr als 150'000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt .

    Neu ab 1.Januar 2019: Mehrwertsteuerpflichtig ist auch ein Versandhändler der pro Jahr mindestens 100‘000 Franken Umsatz aus Kleinsendungen erzieht, die vom Ausland ins Inland befördert oder versendet werden. Kleinsendungen sind Einfuhrsendungen mit Steuerbetrag von ≤ 5 Franken (Warenwert beim Steuersatz 7,7% < 65 Franken und beim Steuersatz 2,5% ≤ 200 Franken).

    Mehr dazu: MWST beim Versandhandel

    (https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/fachinformationen/regelung-fuer-den-versandhandel.html)

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    Wann gilt eine Lieferung als im Inland erbracht?

    Eine Inlandlieferung liegt dann vor, wenn sich der Gegenstand im Übergabezeitpunkt im Inland befindet oder wenn die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes im Inland beginnt. Auch Umsätze mit Artikeln, welche direkt ins Ausland versendet werden, sind somit für die Berechnung der Umsatzlimiten zu berücksichtigen.

    Erzielt ein (in- oder ausländischer) Versandhändler pro Jahr mindestens 100‘000 Franken Umsatz aus Kleinsendungen, die er vom Ausland ins Inland befördert oder versendet, gelten seine Lieferungen als Inlandlieferungen.

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    Ab welchem Zeitpunkt bin ich mehrwertsteuerpflichtig?
    Wer eine Tätigkeit neu aufnimmt oder seine Geschäftstätigkeit durch Geschäftsübernahme oder Eröffnung eines Betriebszweiges erweitert, wird bei Aufnahme solcher Tätigkeit steuerpflichtig, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Umsatzgrenzen innert der nächsten zwölf Monate überschritten werden. Für bestehende Betriebe, für welche bei Aufnahme der Tätigkeit keine Steuerpflicht gegeben war, beginnt die Steuerpflicht am 1. des neuen Geschäftsjahres, wenn im vorange¬henden Jahr die Betragsgrenze überschritten wurde. Wurde die für die Steuerpflicht massgebende Tätigkeit nicht während eines ganzen Jahres ausgeübt, ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.

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    Was muss ich tun, wenn ich die Umsatzgrenzen für die Mehrwertsteuer­pflicht überschreite?
    Die MWST ist eine Selbstveranlagungssteuer. Sie müssen daher Ihre Steuer­pflicht selbst abklären und sich, wenn Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen, bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) in Bern anmelden. Das Anmeldeformular kann online bestellt werden (https://www.estv.admin.ch/d/mwst/dienstleistungen/formulare/online/anmeld.htm).

    Mehr dazu: Anmeldung bei der MWST

    (https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/dienstleistungen/formulare-online/anmeldung-bei-der-mwst.html)

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    Kann ich mich freiwillig der Mehrwertsteuer unterstellen?
    Auch wenn Sie die Umsatzlimiten aus steuerbaren Leistungen nicht erreichen, können Sie sich als MWST-pflichtiges Unternehmen eintragen lassen. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Unternehmen auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen ausgerichtet ist.

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  • Rechnungen

    Auf Verlangen des mehrwertsteuerpflichtigen Empfängers hat der mehrwertsteuerpflichtige Unternehmer eine mehrwertsteuerkonforme Rechnung auszustellen. Diese hat in der Regel folgende Angaben zu enthalten:

    • Den Namen und die Adresse gemäss Eintrag im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen oder die vom Mehrwertsteuerpflichtigen im Geschäftsverkehr zulässigerweise verwendete Adresse;
    • Die Mehrwertsteuernummer (MWST-Nr.);
    • Den Namen und die Adresse des Empfängers, wie dieser im Geschäftsverkehr zulässigerweise auftritt;
    • Datum oder Zeitraum der Lieferung;
    • Art, Gegenstand und Umfang der Lieferung. Der Gegenstand der Lieferung kann auch in Form von Schlüsselzahlen, Codes oder Symbolen angegeben werden, wenn deren Bedeutung sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger der Rechnung eindeutig festgestellt werden kann (z.B. auf­grund von Artikelverzeichnissen, Katalogen, Preislisten oder Dienstlei­stungstarifen);
    • Nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und den anzuwendenden Steuersatz;
    • Den auf des Entgelt entfallenden Steuerbetrag. Dieser ist ausdrücklich als Mehrwertsteuer (MWST) zu bezeichnen und mit dem Steuersatz zu verse­hen; wird zu Preisen einschliesslich MWST fakturiert, so genügt die Bezeichnung "inklusive MWST" mit der Angabe des Prozentsatzes zu welchem sie im Entgelt enthalten ist (z.B. "inkl. 7,7% MWST"); und
    • Boni, Skonti und Rabatte (es ist jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts anzugeben, sofern diese nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist).

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  • Unlautere Verkaufsmethoden

    Der Verkäufer muss sich an die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) halten. Dieses verbietet unlautere Verkaufsmethoden. So darf der Verkäufer namentlich keine unrichtigen oder irreführenden Angaben über sich, seine Waren seine Preise oder die vorrätige Menge machen. Ausserdem darf er keine Massnahmen treffen, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen. Unzulässig ist es auch, seine Waren oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren oder Preisen zu vergleichen. Für gewerbliche Verkäufer gilt eine Impressumspflicht im elektronischen Geschäftsverkehr. So müssen natürliche Personen, die auf ebay.ch als gewerbliche Verkäufer registriert sind, Vor- und Nachnamen sowie ihre Adresse angeben, an die Post zugestellt werden kann. Zudem muss eine gültige Email Adresse angegeben werden. Juristische Personen haben anstatt des Namens ihre komplette Firmenbezeichnung anzugeben. Zu erwähnen ist, dass die Angabepflicht für juristische Personen weniger weit als in der EU geht. So wird beispielsweise keine Handelsregisternummer gefordert. Bei Fragen zur Impressumspflicht wenden Sie sich bitte an eine Rechtsberatungsstelle oder einen Rechtsanwalt.

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  • Preisbekanntgabeverordnung

    Die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) gilt grundsätzlich auch im Fernabsatzhandel. Die darin festgelegte Preisbekanntgabepflicht bezieht sich aber nicht auf Waren, die bei Auktionen ohne Festpreis verkauft werden.
    Dagegen gilt die Preisbekanntgabepflicht, sobald der Verkäufer Fixpreisformate nutzt. In diesem Fall wird verlangt, dass überwälzte öffentliche Abgaben (z.B. Mehrwertsteuer) sowie Entsorgungsbeiträge im Detailpreis bereits enthalten sind. Aus der Bekanntgabe des Preises muss ausserdem hervorgehen, auf welches Produkt und welche Verkaufseinheit sich der Detailpreis bezieht. Die Waren sind nach Marke, Sorte, Qualität und Eigenschaften zu umschreiben.
    Bei messbaren Waren, d.h. Waren, deren Detailpreis üblicherweise nach Volumen, Gewicht, Masse, Länge oder Fläche bestimmt wird, ist neben dem Detail­preis auch der Grundpreis bekanntzugeben. Als Grundpreis gilt der dem Detailpreis zugrundeliegende Preis je Liter, Kilogramm, Meter, Quadratmeter, Kubikmeter oder eines dezimalen Vielfachen oder eines dezimalen Teiles davon. Der Grundpreis muss nicht angegeben werden bei:

    • Verkauf per Stück oder nach Stückzahl;
    • Verkauf von 1, 2 oder 5 Liter, Kilogramm, Meter, Quadratmeter oder Kubik­meter und ihrer dezimalen Vielfachen und Teile;
    • Behältern mit einem Nenninhalt von 25, 35, 37.5, 70, 75 und 150 cl;
    • Fertigpackungen mit einem Nettogewicht oder einem Abtropfgewicht von 25, 125, 250 und 2500 g;
    • Kombinationspackungen, Mehrteilpackungen und Geschenkpackungen;
    • Lebensmittelkonserven, die aus einer Mischung von festen Produkten bestehen, sofern die Gewichte der Bestandteile angegeben werden;
    • Waren in Fertigpackungen, deren Detailpreis nicht mehr als CHF 2 beträgt;
    • Waren in Fertigpackungen, deren Grundpreis je Kilogramm oder Liter bei Lebensmitteln CHF 150 und bei den übrigen Waren CHF 750 übersteigt

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  • Gewährleistung und Garantie

    Gewährleistungsbestimmungen nach Schweizer Recht
    Jeder Verkäufer einer Sache haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel aufweist, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern (Art. 197 ff. OR). Ein Mangel liegt dann vor, wenn die Ware bei Übergabe nicht die im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit aufweist (d.h. nicht der Artikelbeschreibung entspricht) oder nicht die für den üblichen Gebrauch erforderlichen Eigenschaften besitzt (z.B. wird allgemein erwartet, dass eine Füllfeder schreibt). Wird ein Artikel bereits als defekt oder beschädigt angeboten und in der Artikelbeschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen, liegt daher kein Mangel vor und der Käufer kann aus dem Titel der Gewährleistung keinen funktionierenden Gegenstand verlangen. Soweit jedoch auf Mängel nicht ausdrücklich hingewiesen wurde oder die Ware nicht ausdrück¬lich als defekt verkauft wurde, darf der Käufer funktionierende und mangelfreie Ware erwarten. Beim Versendungskauf geht die Gefahr - wenn nicht anders vereinbart - bereits im Zeitpunkt des Absendens auf den Käufer über (Art. 185 Abs. 2 OR), so dass dies der massgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung einer allfälligen Mangelhaftigkeit ist.

    Ist der Kaufgegenstand im Zeitpunkt der Absendung oder der Übergabe mangelhaft, hat der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsrechte primär das Recht auf Rückerstattung des Kaufpreises (Wandelung) oder auf Ersatz des Minderwerts (Minderung). Sofern es die Umstände nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen (z.B. bei erheblichen Transportkosten), hat der Käufer lediglich einen Anspruch auf Minderung. Handelt es sich um Gattungsware, d.h. nicht um einzeln spezifizierte Gegenstände (wie z.B. ein bestimmtes Bild, ein bestimmtes antiquarisches Buch), kann der Käufer wahlweise auch die Ersatzleistung von mangelfreier Ware derselben Gattung verlangen.

    Trifft den Verkäufer ein Verschulden an der Mangelhaftigkeit der Kaufsache, kann der Käufer zusätzlich Schadenersatzansprüche geltend machen.

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    Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?
    Gewährleistung ist die gesetzliche Haftung eines jeden Verkäufers, dass die Sache bei Übergabe mangelfrei war. Die Garantie soll demgegenüber die gesetzliche Mängelhaftung ergänzen und verstärken. Sie ist immer ein freiwilliges (vertragliches) zusätzliches Versprechen eines Verkäufers, welches über die gesetzliche Gewährleistungspflicht hinausgeht. Der Inhalt der Garantie ergibt sich aus der Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer. Oftmals wird nur die Frist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen verlängert ("2 Jahre Garantie"). Diesfalls kann ein bereits im Zeitpunkt der Übergabe bestehender Mangel länger geltend gemacht werden. Wird dagegen generell die Mangelfreiheit für eine bestimmte Frist zugesagt, muss der Verkäufer auch innerhalb des Zeitraums auftretende Mängel beseitigen, unabhängig ob er im Zeitpunkt der Über­gabe schon bestanden hat.

    Da eine Garantie eine freiwillige Vertragsergänzung ist, muss man sie als Verkäufer nicht ausschliessen. Gibt aber ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher eine Garantie ab, muss er diese selbstverständlich auch einhalten.

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    Kann ich die Gewährleistung bei Konsumentengeschäften vollständig ausschließen?
    Ja, Sie können die gesetzliche Haftung gegenüber Konsumenten in der Schweiz vollständig ausschliessen, so lange Sie die betreffenden Mängel gegenüber dem Käufer nicht arglistig verschwiegen haben (Art. 199 OR). Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und rechtswidrige Absicht kann jedoch in keinem Fall ausgeschlossen werden (Art. 100 Abs. 1 OR). Im Ausland bestehen oftmals Konsumentenschutzbestimmungen, die einen Gewährleistungsausschluss von gewerblichen Verkäufern nicht zulassen.

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    Wie lange sind die Gewährleistungsfristen? Können diese verkürzt werden?
    Der Käufer hat die Beschaffenheit der gekauften Sache nach dem Empfang zu prüfen und, falls sich Mängel ergeben, dem Verkäufer sofort Anzeige zu machen. Versäumt der Käufer, die Sache zu überprüfen bzw. den Verkäufer über den Mangel zu benachrichtigen, gilt die Sache als genehmigt. Hat der Verkäufer den Käufer arglistig getäuscht, kann der Käufer auch noch zu einem späteren Zeitpunkt seine Rechte geltend machen, so lange dies innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt (siehe unten).

    Dies gilt freilich nur für den Fall, dass es sich um Mängel handelt, die der Käufer bei ordnungsgemässer Überprüfung erkennen konnte. Ist dies nicht möglich, handelt es sich um einen sog. versteckten Mangel. Dieser kann auch später noch beanstandet werden; der Käufer ist lediglich verpflichtet, dem Verkäufer sofort nach Entdeckung des Mangels zu benachrichtigen, andernfalls die Sache wiederum als genehmigt gilt. Auch hier gilt, dass Käufer seine Rechte auch noch zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen kann, wenn er vom Verkäufer arglistig getäuscht worden ist.

    Zu beachten ist, dass sämtliche Ansprüche des Käufers aus Gewährleistung ein Jahr nach dem Empfang der Ware beim Käufer verjähren, so dass diese Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden können. Dies gilt wiederum nicht, wenn der Verkäufer den Käufer arglistig getäuscht hat. Eine vertragliche Verkürzung dieser einjährigen Verjährungsfrist ist nur insoweit möglich, als dadurch die Rechtsverfolgung nicht unbillig erschwert wird.

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    Wer muss beweisen, dass die gelieferte Ware einen Mangel hat oder fehlerhaft ist?
    Grundsätzlich muss der Käufer beweisen, dass die Ware einen Mangel hat oder fehlerhaft ist.

    Hinweis: Bei weiteren Fragen zur gesetzlichen Gewährleistung und zur Garantie wenden Sie sich bitte an eine Rechtsberatungsstelle oder einen Rechtsanwalt.

    Was ist zu beachten, wenn an ausländische User verkauft wird, sei dies direkt durch Anbieten von Waren auf ausländischen eBay-Sites oder durch passives Anbieten im Ausland (z.B. Versandmöglichkeit ins Ausland)?

    Bei einem Angebot oder Verkauf ins Ausland müssen die gesetzlichen Bestimmungen dieses Landes eingehalten werden. Kommt ein Kaufvertrag zwischen einem gewerblichen Verkäufer und einem Konsumenten zustande, gelten oft zwingende Konsumentenschutzbestimmungen wie das Widerrufsrecht.

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  • Allgemeine Geschäftsbedingungen
    Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abgekürzt AGB) handelt es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen genutzt werden und nicht zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt werden. Weder für private noch für gewerbliche Verkäufer besteht eine gesetzliche Pflicht, AGB zu verwenden.

    Die AGB werden nur dann Bestandteil des zwischen dem Verkäufer und dem Käufer geschlossenen Vertrags, wenn der Verkäufer den Käufer bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweist und ihm die Möglichkeit verschafft, von ihnen spätestens bei Vertragsabschluss und in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Diese Voraussetzung ist auf jeden Fall erfüllt, wenn der Verkäufer dem Käufer die AGB in der Artikelbeschreibung zur Verfügung stellt. Da der Käufer auf die AGB ausdrücklich hingewiesen werden muss, muss auf jeden Fall ein ausdrücklicher Hinweis mit Verlinkung auf die AGB in der Artikel­beschreibung erfolgen.

    Der Verkäufer kann in den AGB zumindest teilweise zu seinen Gunsten von der gesetzlich geltenden Rechtslage abweichen. Beachten Sie aber, dass der Ver¬käufer nicht alles zu seinen Gunsten abändern darf. Unzulässig sind unter anderem Bestimmungen, die die Gewährleistung des Verkäufers auch für den Fall wegbedingen, dass dieser den Käufer arglistig getäuscht hat. Im Weiteren müssen alle Bestimmungen, die in einem solchen Zusammenhang als ungewöhnlich angesehen werden müssen, besonders deutlich hervorgehoben werden und für den Käufer leicht erkennbar sein, damit sie Gültigkeit erlangen. Es gilt folgender Grundsatz: Unlauter handelt, wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen.

    Es empfiehlt sich, für die Ausarbeitung von AGB einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
    Bitte beachten Sie, dass Sie in Ihren AGB, insbesondere im Hinblick auf den Vertragsschlussmechanismus, nicht den eBay-AGB widersprechen dürfen.

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  • Marken- und Wettbewerbsrecht

    Als gewerblicher Verkäufer handeln Sie im geschäftlichen Verkehr, so dass Sie das geltende Marken- und Wettbewerbsrecht beachten müssen. Die unberechtigte Verwendung von Markennamen oder Markensymbolen ist ein Verstoss gegen das Markenrecht des jeweiligen Markeninhabers. Ebenso kann die Nennung von artikelfremden Markennamen in der Artikelbeschreibung eine Ausnutzung des guten Rufs einer Marke darstellen und kann daher wettbewerbsrechtlich unzulässig sein. Näheres hierzu finden Sie in unserem Grundsatz zum Missbrauch von Markennamen. Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsan¬walt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.

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  • Weitere Informationen und Quellen

    Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie unter den folgenden Links:

    1. Lauterkeit in der Werbung: http://www.lauterkeit.ch/
    2. Mehrwertsteuer: https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer.html
    3. Handelsregister: https://www.zefix.ch/

    Die relevanten Gesetzestexte können Sie hier abrufen:

    1. https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht.html

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